Wie Kollege Vonhof schon ausgeführt hat, ist bei der Bemessung die gesamte Verkaufsstätte zu berücksichtigen. Dies hat nichts mit Brandabschnitten zu tun.
Allerdings erscheint mir auch die Forderung der Bauaufsicht für Fehlerhaft, denn es wird im §26 für EINE Verkaufsstätte EIN Brandschutzbeauftragter gefordert. Ebenso ist die Forderung der Selbsthilfekräfte nur auf den Umbaubereich zweifelhaft.
Richtig wäre meines Erachtens die Auflage, einen Brandschutzbeauftragten und eine adäquate Anzahl von Selbsthilfekräften für die gesamte Verkaufsstätte zu fordern, da nur diese eine Fläche von über 5000 m² aufweist.
Ist dies unverhältnismäßig, gilt das für den Umbaubereich erst Recht, da er unter 5000 m² liegt und damit die Rechtsgrundlage fehlt.
Ob die Ladenbetreiber darüber hinaus auch noch Brandschutzbeauftragte oder Selbsthilfekräfte bestellen, bleibt ihnen ja überlassen.
Gruß
C. Lammer