Zunächst muss man sich einmal von der Vorstellung, dass ein Brandschutzkonzept mit einem Genehmigungsverfahren verknüpft sein muss, verabschieden. Ein Betreiber kann jederzeit einen Sachverständigen mit einem Brandschutzkonzept beauftragen, um für sich daraus Schlüsse und Maßnahmen zu ziehen. Oft geschieht dies im Zusammenarbeit oder auf Veranlassung durch den Versicherer.
Die Normen geben eigentlich einen sehr geordneten Planungsprozess wieder, in den auch der Betreiber aktiv eingebunden ist, Beispiel Alarmierungskonzept.
Es gehört zur korrekten Arbeitsweise, dass die Planungsgrundlagen dokumentiert sind; so kann sich auch der Betreiber nicht aus seiner Verantwortung entziehen.
Den Sachverständigen, der die Abnahme machen soll, in den aktiven Planungsprozess einzubeziehen, halte ich für falsch; er soll ja die Übereinstimmung der gebauten mit der geplanten Anlage sowie ggf. die Übereinstimmung mit der Genehmigung feststellen - und nicht die Übereinstimmung mit seiner eigenen Planung.
Dass viele Brandschutzkonzepte fachlich unpräzise sind, ist leider weit verbreitet. Im Fall des Fragestellers wird meiner Ansicht nach eine Alarmierungsanlage gefordert; da geht also nichts mit "Telefonen".
D. h. BMA mit Signalgebern nach VDE 0833-2 und LAR. Da ist dann auch abnahmefähig.
Gruß
C. Lammer