Hallo Herr Gerhold,
ich denke an den Fall, dass die Grenze so gelegt wird, dass tatsächlich ein Gebäudeteil stehen bleiben könnte, und der andere auf einem getrennten Grundstück liegene verkauft und baulich verändert werden würde.
In diesem Fall kann ein ganzes funtionierendes und genehmigtes Brandschutzkonzept zusammenfallen.
Als Beispiel habe ich gerade den Fall eines Verwaltungsgebäudes welches an mehrere Produktionshallen angebaut ist und durch eine Brandwand jedoch mit Verbindungen getrennt ist.
Das Verwaltungsgebäude steht auf Flurstück A und die Hallen auf Flurstück B.
Problem 1:
Die Grenze bedingt eigentlich eine öffnungslose Gebäudeabschlusswand.
Abweichungen sind hier ohne weitergehende Regelung m.E. nicht möglich.
Problem 2:
Die Verbinungen zwischen den Brandabschnitten sind zur Sicherung der Rettungswege erforderlich.
Bei zwei verschiedenen Eigentümern könnte jeder innerhalb seines Eigentums rechtmäßig Eingriffe tätigen,welche das Nachbargebäude beeinträchtigen.
Daher müsste es zwingend eine Dienstbarkeit geben, welche dies zugunsten des Bauordungsrechtes verhindert. Leider wird dies in den "historischen" Notarsverträgen nie berücksichtigt.