Ihre Aussage, dass die VDE 0833-2 in Punkt 6.2.7.16 ebenfalls Rauchmelder verlangt ist nicht ganz so richtig wie die Ableitung "die nicht nur die RLT-Anlage abschalten, sondern auch einen Alarm auslösen."
Im Kapitel 6.2 der VDE 0833-2 wird die Planung beschrieben, also wie, wo und unter welchen Umständen die notwendigen Melder projektiert werden.
Das Kapitel 6.1.3 dagegen widmet sich dagegen dem Überwachungsumfang. Hier findet sich in der Tat die Aussage, dass Klima- und Belüftungsanlagen zu überwachen sind - wenn denn die Anklagen zum Sicherungsbereich gehören.
Die Alarmierung wird in den Abschnitten 6.1.2 und 6.3 behandelt; sie ist ebenso mit (bzw. vom) Betreiber festzulegen wie die Steuermatrix bzw. ergibt sich aus dem Brandschutzkonzept.
D.h. auch eine BMA, die in Ihrem Fall nur den Ventilator abschaltet, ist normkonform.
Gruß
C. Lammer