Nö, muss sie nicht.
Begründung: In Art. 28 BayBO (Brandwand) steht der Abstand drin, in Art. 27 BayBO (Trennwand) eben nicht.
Sie können aber den Bauherrn darüber aufklären, dass der Abstand in Art. 28 gefordert ist, weil eben sonst die Gefahr besteht, dass sich heiße Brandgase unter der Photovoltaik sammeln und auf der anderen Seite der Wand das Dach entzünden.
Dann hängt es am Bauherrn, ob er diese (geringe) Einschränkung in Kauf nimmt, um die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Totalschadens zu verringern, oder eben nicht.
Gruß,
J. Grath