Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
bei dem Neubau eines Gebäudes der GK3 ist im Erdgeschoss eine Garage geplant. Im darüber liegenden Geschoss wird Büronutzung vorgesehen. Die Nutzfläche der Garage beläuft sich auf 155 m², womit die Garage als Mittelgarage einzustufen wäre. Ich möchte eine Abweichung beantragen um die Garage wie eine Kleingarage behandeln zu können. Meine Frage an Sie: Bedeutet eine genehmigte Abweichung (also Betrachtung der Garage als Kleingarage) automatisch, dass auf eine Prüfung des Brandschutznachweises verzichtet werden kann?
Vielen Dank für Ihre Antworten und mit freundlichen Grüßen
Stefan Klaus