Hallo Herr Cordier,
wir erhalten auch immer wieder einmal gutachterliche Stellungnahmen zu solchen Terminals. Diese sollen die Randbedingungen und die Prüfungen erweitern, was jedoch unzulässig ist. Nach der DIN EN 81 müssen die Fahrschachttüren an Massivwände mind. feuerbeständig anschließen.
Diese Bedingung wird etwas bei 90% der Aufzüge mit Terminals so nicht erfüllt. WENN, dann muss diese Kombination in den Prüfberichten und Prüfkonstruktionszeichnungen explizit dargestellt und geprüft sein. Eine Kommentierung oder eine gutachterliche Stellungnahme reichen hier nicht aus.
Sollte der Aufzug im Treppenraum liegen, wäre das Terminal gemäß LAR bei einem Aufzug MIT Fahrschacht ebenfalls nicht zulässig (vgl. Kommentar zur LAR). Dies wäre nur möglich, wenn es sich nicht um einen klassifizierten Fahrschacht, sondern um eine sichere Umkleidung (z.B. Glasaufzug) handelt.