§ 7 (4) Satz 5: Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m.
Was ist nun mit den Türen von Büroräumen bzw. von systemimmanenten Räumen die nicht für Besucher bestimmt, also i.d.R. nicht zugänglich sind. Gilt hier 0,80 m wie bei Arbeitsgalerien oder die BayBO?