Sehr geehrte Fachwelt,
gemäß § 29 HBO erfordern Gauben aus brennbaren Baustoffen mindestens einen Abstand von 1,25 m zur Brandwand, "wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind".
Gleiches gilt für den Abstand zur Trennwand.
Nach meinem Verständis der HBO bedeutet dies, dass die Brandwand und sogar die Trennwand mindestens bis Höhe OK Gaube zu führen ist, wenn die Gaube einen geringeren Abstand aufweisen soll. Gemäß den Erläuterungen zur HBO heißt es weiter:
"Werden Dachaufbauten, selbst mit Trennwänden, Brandwänden oder Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, versehen, bedarf es eines Abstandes nicht."
Was halten Sie von der Lösung, die Innenseite der Gaube, die der Trennwand oder Brandwand zugewandt ist, entsprechend brandschutztechnisch zu verkleiden? Aus meiner Sicht gehört dann auch die Dachfläche zwischen Gaubenaußenwand und Trennwand/Brandwand brandschutztechnisch verkleidet und formal korrekt alle sonstigen tragenden Teile der Gaube (sonst bringt mir bei Einsturz der Gaube die Flankenverkleidung auch nichts). Andererseits darf ich bei einer Brandwand, die 30 cm über Dach geführt ist, mein Dachflächenfenster direkt an die Brandwand angrenzen lassen. Eine eingestürzte Gaube ist ja dann eigentlich auch nichts anderes als ein großes Dachflächenfenster...? In dem Fall dürft die Verkleidung der Gaubenwange theoretisch wieder genügen. Also müsste ich differenzieren zwischen Abstand zur Trennwand, Abstand zur Brandwand, die über Dach geführt ist und Brandwand, die nicht über Dach geführt ist, oder?
In jeden Fall liegt aus meiner Sicht eine Abweichung von § 29 Abs.5 HBO vor, wenn bei Unterschreitung des erforderlichen Abstandes die Gaubenwange innenseitig brandschutztechnisch verkleidet wird, denn damit kann noch lange nicht von einer Trennwand oder Brandwand gesprochen werden, oder sehe ich das zu kleinkariert?
Schöne Grüße aus Wiesbaden, Nadja Ludwig