@ Herr Vonhof:
§12 GaStellV fordert, dass zwei Rettungswege in sichere Bereiche (ins Freie oder den notwendigen Treppenraum) geführt werden. An der Tür ins Freie bzw. zum Treppenraum enden die Ausführungen der GaStellV und meines Erachtens damit auch der Geltungsbereich der GaStellV. Beide Bereiche sind nicht Bestandteil der Garage.
Der Gesetzgeber verzichtet im Gegensatz zu zahlreichen anderen Vorschriften darauf, Anforderungen für die Ausbildung des Treppenraums oder des Freien (z.B. Weg bis zur öffentlichen Verkehrsfläche) zu definieren. Meines Erachtens ist dieser Verzicht damit begründet, dass beide Bereiche als ausreichend sicher betrachtet werden, wenn sie gemäß den dort geltenden Anforderungen (hier BayBO GBkl. 3) ausgeführt sind.
Warum sollte die Trennung zw. normalen Kellerräumen zum Treppenraum davon abhängen, ob in einem anderen Teil des Gebäudes eine Garage geplant ist? Die Trennung der Garage zum Gebäude ist in der GaStellV geregelt (fb-Trennwand, Sicherheitsschleuse), aber nicht die Ausbildung des Treppenraums. §1 Abs. 8 GaStellV gilt für Bauteile von Garagen.
@ Herr Lammer
Gerade weil ein Gebäude nur eine Gebäudeklasse haben kann,gelten in unserem Beispiel die Anforderungen aus der Gebäudeklasse 3.
Art. 27 BayBO fordert ausdrücklich Trennwände "...müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben". In Art. 33 BayBO steht das nicht!
Art. 34 BayBO fordert ausdrücklich im KG feuerbeständige Flurwände, wenn die tragenden Teile feuerbeständig sind. In Art. 33 BayBO steht das nicht!
Die Anforderung nach feuerbeständigen Treppenraumwände steht nicht im Art. 33 BayBo, auch kein Hinweis auf eine Systematik. Ich lese eher das Gegenteil: gerade weil in den Art. 27 und 34 ausdrücklich eine erhöhte Feuerwiderstandsdauer im KG gefordert ist, und im Art. 33 nicht, bin ich der Meinung, dass es diese erhöhte Anforderung an Treppenraumwände nicht gibt.
Gruß,
J. Grath