Autor: Fireproof Hallo Miroe,
habe diese Zeilen in einem anderen Brandschutzforum gefunden. Woher der Autor die Definition hat, weiß ich nicht. Vielleicht hilfts trotzdem:
Generelle Forderung
Jede Person muss aus einem Aufenthaltsraum aus eigener Kraft über Gänge, Ausgänge, Flure und notwendige Treppen auf möglichst kurzem und sicherem Weg ins Freie gelangen können. Daher sind folgende grundsätzliche Bedingungen einzuhalten:
1. Die Rettungswege müssen vor Brandrauch, Flammen und Wärmestrahlung gesichert sein.
2. Die Rettungswege müssen vor einstürzenden Bauteilen oder umstürzenden Einrichtungsgegenständen gesichert sein.
3. Rettungswege müssen gradlinig verlaufen.
4. Abrupte Neigungsänderungen der Lauffläche müssen vermieden werden.
5. Für Gehbehinderte müssen geeignete Rettungswege zur Verfügung stehen.
6. Rettungswege dürfen nicht verstellt oder durch Einbauten eingeschränkt werden.
7. Rettungswege müssen jederzeit benutzbar sein. Auch kurzzeitiges Verstellen, Verschließen oder sonstiges Unbenutzbarmachen ist unzulässig .
2. Rettungsweg
Zusätzliche Ausgänge, Notausgänge, Notausstiege, Rettungsbalkone in Verbindung mit Zugängen und Zufahrten für die Feuerwehr Zusätzliche Treppen, Treppenräume oder Rettungstunnel. Zusätzliche Rettungsmöglichkeiten Sprungtuch, Außenleitern mit Rückenschutz, Endlosleitern, Hochretter, Rettungsschlauch, Hubschraubereinsatz.
Rettungswege (Definition)
sind zum einen ständig vorhandene, feste bauliche Einrichtungen, die ohne fremde Hilfe begangen werden können oder zum anderen Rettungsmöglichkeiten, die durch Rettungsgeräte der Feuerwehr erst geschaffen werden müssen.