Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
ich habe Verständnisschwierigkeiten mit dem §3 (1) Satz 3 der BStättV. Hier steht: "In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraums; dies gilt nicht, wenn in einem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind."
Bei dem mir vorliegenden Hotel befinden sich maximal 13 Doppelbetten (also 26 Gastbetten) in einem Geschoss, in der Summe jedoch 110 Gastbetten für das gesamte Hotel. Also mehr als 60 Gastbetten, deshalb würde ich hier einen 2. baulichen RW planen. Können Sie meiner Sichtweise hier zustimmen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Stefan Klaus