Leider immer wieder dasselbe Thema, ohne das mal ein dauerhaftes Ergebnis hier präsentiert wird. Kann ich auch nicht.
Aber meine Einschätzung der Lage:
Die Gemeinde hat den Grundschutz zu sichern. Zur Festlegung des Umfangs stehen nach meiner Ansicht 2 Möglichkeiten zur Verfügung.
a. Festlegung im B-Plan
Die Gemeinde legt im B-Plan eine Maximalversorgung von 1600 l/min fest. Der Bauherr kann den B-Plan einsehen und mit seinem brandschutzsachverständigen festlegen, wie der Rest zu sichern ist.
Ob die Gemeinde in einem B-Plan die verfügbare Löschwassermenge aber überhaupt einschränken darf und wenn ja wie Weit, dazu gibt es nach meiner Kenntnis noch keine verbindliche Rechtsentscheidung.
b. Keine Festlegung im B-Plan – Anwendung anerkannter Regeln
Trifft die Gemeinde im B-Plan keine Festlegung hat sie sich nach meiner Meinung an die anerkannten Regeln zu halten. Dies wäre hier DVGW W 405. Danach schauen, ob es Einschränkungen im B-Plan hinsichtlich der Bebauung gibt. Für alles was zulässig ist muss dann die Gemeinde bis maximal 192 m³/h Sorge tragen.
Es gibt derzeit eine Reihe von Rechtsseminaren zu den Themen. Einer meiner Mitarbeiter hat ein solches Besucht und den Eindruck gewonnen, dass die dargestellten Einschätzungen der referierenden Juristen sehr den Wasserversorgern zugewandt waren.
Der DVGW hat wieder mal 2 Veranstaltungen im Angebot:
10.9.2015 Bonn, DVGW
14.10.2015 Würzburg, DVGW
– "Bereitstellung von Löschwasser aus dem Trinkwasserversorgungsnetz"
Gefundene Urteile zum Thema Löschwasserversorgung:
(Am besten des Suchbegriff „Lösch“ eingeben, da die Urteile teilweise auch noch andere Aspekte behandeln.
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=252{19C12C57-6162-4533-86D4-F37FB4EDD922}
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=252{D426D1FE-41A4-43FF-9EFC-D1F01A09108D}
http://openjur.de/u/353806.html
http://openjur.de/u/282831.html
Vermutlich gibt es noch mehr. Wäre nicht schlecht diesen Thread mal zum Sammeln solcher links zu verwenden.
MfG
Wolfgang Cordier