Vielen Dank für die Antworten!
Nur nochmal zum Verständnis bzgl. Vollzugshinweis zur BayBO: "der Anbau einer Grenzgarage bis 50 qm ist für die Eigenschaft "freistehend" unschädlich"
Eine verfahrensfreie Grenzgarage (< 50qm) als Solitär auf dem Grundstück wäre GK 1. Eine derartige Garage an ein freistehendes EFH < 400qm, max 2 NE (GK 1) angebaut, hat laut Hinweise der OBB keine Auswirkung auf die Eigenschaft "freistehend", das (Haupt-) Gebäude bleibt in GK 1.
Hat die Garage nun über 50qm wäre sie nicht mehr verfahrensfrei, erzeugt aber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch keine Abstandsflächen.
Aber laut Vollzugshinweise wäre dann das EFH, an dem die Garage angebaut ist
nicht mehr freistehend und somit GK 2 (und die Garage selbst auch GK 2).
Ich Frage mich, was eigentlich die 50qm mit der Thematik freistehend zu tun haben. Wäre es nicht sinnvoll und logisch gewesen zu sagen, "der Anbau eines Gebäudes, welches in den Abstandsflächen zulässig ist und selbst keine Abstandsflächen erzeugt ist für die Eigenschaft "freistehend" unschädlich.
Einerseits ist lt. BayBO immer von "ganzen" Gebäude ohne Abstandsflächen die Rede, aber letztendlich ist dann doch wieder nur die einzelne (Grenz-)Wand zu beurteilen?! Ich habe bisher zumindest immer nur die Grenzwand betrachtet, bzgl. Gebäudeklasse muss ich wohl in Zukunft eigentlich auch die Wand zum eigenen Hauptgebäude betrachten, da dies ggf. für die Gebäudeklasse relevant ist?!
Oder anders gefragt:
kann eine Garage mitten im Grundstück eine Garage im Sinne des Art 6. Abs 9 Nr. 1 sein und somit bei < 50 qm verfahrensfrei? Welche Wand muss dann eigentlich Wandhöhe und Länge einhalten? Eine, alle 4, keine, da es ja keine grenznahe Wand gibt?
Ein Einfamilienhaus mit angebauter verfahrensfreier Grenzgarage wäre GK 1.
Rutscht man die Garage (samt Haus) von der Grenze ab, ist man nun bei GK 2?
Ich hoffe ich bin jetzt nicht zu weit abgeschweift, aber irgendwie
beschäftigt mich die Garagen-Thematik bei EFH immer wieder und ich konnte diese Fragen für mich immer noch nicht abschließend klären. Vor allem die Tatsache wurde mir eben erst bewusst, dass ein paar Zentimeter bei der Wandhöhe einer Garage nicht nur für nachbarliche Belange relevant sind, sondern u.U. auch Auswirkungen auf die Gebäudeklasse und somit die Brandschutzanforderungen haben kann.
Die Einschätzungen hier im Forum sind jedenfalls immer sehr hilfreich.
Gruß
O. Gebhardt