Hallo,
in den § 11 und 12 der Feuerungsverordnung steht so einiges über die Lagerung von Heizöl, was ja mit Diesel identisch ist. Daran kann man sich schon mal orientieren.
In § 12 steht:
Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
1. in Wohnungen bis zu 100 l,
2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1 000 l,
3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5 000 l je Gebäude oder Brandabschnitt,
wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen,
ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, und nur Bodenabläufe
mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben,
4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit,
die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nr. 3 genügen, bis zu
5 000 l.
Danach ist eine offene Aufstellung nicht möglich.