Autor: Harald Dietrich Hallo Herr Klöppel,
eine ´Vorschrift´, die für Ihre Situation passt, kann ich leider nicht präsentieren. Oder aber eben doch. Auflösung in die Situation bringt das Brandschutzgesetz Nordrhein-Westfalen´s - und jedes andere Brandschutzgesetz übrigens auch.
Vorweg kann ich mir aber ein bisschen Grundsatzpalaver nicht verkneifen. Brandschutz als Gesamtheit ist immer die Einheit von abwehrendem und vorbeugendem (insbesondere vorbeugendem baulichen) Brandschutz. Anlagentechnischen Brandschutz usw. gibt es als Schlagwort und Fachsparte ja auch noch.
Und im Forum ist Ihre Situation von allen Teilnehmern bis hierher eben nur aus der Sicht des vorbeugenden baulichen Brandschutzes behandelt worden. Aber da liegt wahre Ursache eben nicht. Auslöser ist das Fehlen der DL oder eines glei leisrtngsfähigen Rettungsgerätes in Ihrer Gemeinde. Und diese möchte das Problem lösen, indem sie Ihnen einen Sicherheitstreppenraum auf Auge drückt. (Mal etwas platt ausgedrückt).
Klare Ableitung aus dem Baurecht: "Des zweiten Rettungsweges bedarf es nicht, wenn der erste ein sicherer ist. ... " = Sicherheitstreppenhaus.
Und nun die besondere Logik in Ihrem Fall.
Weil der zweite Rettungweg - durch Fehlen einer DL - nicht gegeben ist, muss der 1. und einzige Rettungsweg in Ihrem Haus, Ihr Treppenraum, ein sicherer werden.
Aber so wie es in der Mathematik Unterschiede gibt zwischen einer eindeutigen und einer eineindeutigen Zuordnung, ist es auch in der Juristerei. Diese Logik in Ihrem Fall ist falsch.
Rettungsgerät - und zwar geeignetes - muss nun mal die Gemeinde vorhalten. Wenn diese Ihnen die Aufrüstung des Sicherheitstreppenhauses finanziert, OK kann man gelten lassen.
Ansonsten stellt sich für Sie die Frage, wie kommen Sie von von der Forderung Sicherheitstreppenhaus weg und ´überzeugen´ Ihre Gemeinde von deren Pflicht.
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Einfügung: FSHG vom 12.02.1999 NRW
§ 1 Aufgaben der Gemeinden und Kreise
(1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um ...
§ 22 Vorbereitungen für Schadens- und Großschadensereignisse
(1) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben.
§ 28 Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
(1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 32 Aufsichtsbehörden
1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
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So ziehmlich klar ist der Sachverhalt ja doch eigentlich jedem. Nur was tun wenn eine Gemeinde nicht will ? Scheinbar aussichtslos und sich besser doch fügen ? Wenn´s blos nicht so teuer wäre.
Die Auflösung schaffen Sie nur übers Kommunalrecht. Wie ich schon am 10.11. schrieb - Anwalt suchen.
Und als Beleg, das dies nicht aussichtlos ist, hier ein Verwaltungsgerichtsurteil, welches zur Sache passt.
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Titel: Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges hier: Anordnung der Kommunalaufsicht
Normenkette: MindeststärkeVO 5, NBauO 2 IX, NBauO 43, NBauO 89, NBauO 99, NGO 131 I, NGO 71 iV, Nds. BrandschutzG 2,
LEITSATZ:
Gericht: VGBraunschweig
Entscheidungs-Typ: BESCHLUSS
Verkündungsdatum: 26.08.2003
Aktenzeichen: 5 B 90/03
Rechtskräftig: Nein
Dateiname: 0510020030000905 B.doc
VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG
Aktenz.: 5 B 90/03
Datum: 26.08.2003
BESCHLUSS
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Ast. vom 15.1.2003 gegen den Bescheid des Ag. vom 19.12.2002 i. d. F. des Bescheides v. 28.01.2003 wird bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederhergestellt.
Der Ag. trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
Kurzfassung
Samtgemeinde muss auf Anordnung der Kommunalaufsciht Drehleiter bzw. Hubrettungsfahrzeug kaufen.
Die Gemiende beantragt (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.1.2003 gegen die Verfügung des Ag. vom 19.12.2002 i. d. F. des Bescheides v. 28.01.2003 wiederherzustellen.
Der Kreis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Gericht
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege gegenüber den Interessen der Ast.. Die kommunalaufsichtliche Anordnung, ein Hubrettungsfahrzeug zu beschaffen, sei aus den in der Verfügung vom 19.12.2002 genannten Gründen rechtmäßig. Die MindeststärkeVO regele ....
Der ganze Text ist zu umfangreich und ohne die Vorgeschichte auch schwer zu lesen. Wenn Sie Interesse haben, sende ich ihn gerne per E-Mail.
Ich weis, der Beitrag klingt etwas holprig. Ich möchte hier aber trotzdem erst mal Schluss machen.
M.f.G. Harald Dietrich