Hallo Teilnehmer des Forums,
im Rahmen einer Brandschau in einem großen Hotel (Sonderbau) konnte der Bauherr neben der Baugenehmigung keine mit Genehmigungsvermerk (Stempel der Bauaufsicht - zugehörig zur Baugenehmigung) versehene Bauvorlagen vorlegen.
Bauvorlagen haben mit Blick auf Genehmigungsgegenstand eine konkretisierende und erläuternde Funktion, vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde vorgelegte Unterlagen ohne Zugehörigkeitsvermerk spielen hierbei keine Rolle (OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1996 - 10 A 4248/92).
Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Baugenehmigung führt dazu, dass nur dasjenige zum Inhalt der Baugenehmigung wird, was schriftlicher Inhalt des Bauscheines und/ oder mit einem Genehmigungsvermerk versehen ist (VGH Hessen 25.06.2014 - 3 A 1024/13).
Das Gebäude wurde in den 90-iger Jahren errichtet bzw. umgebaut. Bei den wiederkehrenden Prüfungen der Feuerwehr, der Bauaufsicht und der Prüfsachverständigen sind die genehmigten Bauvorlagen aber von großer Bedeutung. Die Bauvorlagen sind Maßstab der Kontrollen, auch für die Zukunft.
Wie kann sich der Bauherr aus dieser misslichen Situation befreien?
MfG
Ulf Sternberg