Hallo Losmara
Werner hat nach der Quelle der Vernunftsverordnung gefragt oder? Nicht nach der dem § von Außenwänden.
Die Quelle verrate ich allerdings nicht. Nachfolgend ein Beispiel bei dem nicht der Außenwand § gilt und trotzdem beispielsweise die Außenwandanforderungen außer Acht gelassen werden können.
Einfamilienhaus GK 5 ,da Fußbodenhöhe 7,01 m Höhe und 401 m² Bruttogrundfläche. Ich kenne übrigens auch größere Einfamilienhäuser für die nachfolgende Einschätzung auch gilt.
Rein formal ist für dieses Gebäude ein Treppenraum erforderlich, da mind 3 Geschosse mit insgesamt mehr als 200 m² miteinander offen in Verbindung stehen. Auf Grund der konkreten Nutzung und Gefährung wird das doch keiner fordern, oder?
Die formale Anforderungen an Außenwände wird doch auch keiner fordern blos weil hier die Einstufung das vorsieht, oder?
Das gilt auch für Staffelgeschosse mit mehreren Nutzungseinheiten, wenn die Außenwand nicht über mehrere Geschosse in Verbindung steht (jeweils zurückversetzt).
Weiteres Beispiel:
Mehrfamilienhaus GK 5, 6 Geschosse, davon 2 Dachgeschosse in der sich nur eine Nutzung befindet. Rein formal müsste das 1. DG feuerbeständig hergestellt werden werden (Tragwerk Decke). Das gilt auch für die Dachschägen des 1. DG von innen, da die brennbare Dachdämmung über beide Dachgeschosse läuft. Wer die feuerbeständige Verkeidung der Dachschräge fordert beachtet eben auch nicht die Vernunftsverordnung, da sich das Feuer über die zulässige Deckenöffnung innerhalb der Wohnung sicher schneller in das 2. DG ausbreitet als über die brennbare Dachdämmung.
Um den Rahmen nicht zu sprengen belasse ich es bei diesen Beispielen.
Gruß Norbert Bärschmann