Guten Tag,
es geht um folgenden Passus in der Brandenburgischen Bauordnung:
"(5) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Für notwendige Treppen in notwendigen
Treppenräumen oder als Außentreppen genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Satz 1 gilt nicht innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen."
Den letzten Satz habe ich bislang so interpretiert, dass die Einschränkung 400 m2 und nicht mehr als 2 Geschoss auch für Wohnungen gilt.
Nun bin ich nicht sicher, man kann das ODER doch durchaus als trennend interpretieren, also:
"Satz 1 gilt nicht
- innerhalb von Wohnungen
oder
- Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen."
Sehe ich das richtig?