Das Gebäude ist offensichtlich kein Sonderbau. Bei Umsetzung der formellen Anforderungen aus der Bauordnung sind die Regelungen der BayBO abschließend, soweit keine besonderen Gefährdungen oder Randbedingungen zu berücksichtigen sind.
Auf dieser Grundlage ist keine Rauchabzugsanlage erforderlich. Auch die Größe der Rauchableitungsöffnung ist nicht geregelt.
Allerdings gilt es noch die grundlegenden Schutzziele umzusetzen. Das bedeutet die Feuerwehr muss Löschmaßnahmen durchführen können. Ggf. sind hier die Öffnungen für die Belichtung und die Zugangsöffnungen ausreichend.
Da solche Gebäude nicht geprüft werden und in Bezug auf die Rauchableitung keine Abweichung zu berücksichtigen ist muss der BS- Planer die Schutzziele sicherstellen.
Gruß Norbert Bärschmann