Sehr geehrter Herr Phillip,
wie Herr Schächer schon richtig ausgeführt hat regelt der §28 der MBO die Außenwände. Hier steht, das Balkonbekleidungen (z. B. Sicht- oder Wetterschutzblenden) nur dann schwerentflammbar sein müssen, wenn sie über die normale Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden. Dies gilt für alle Regelbauten bis zur Hochhausgrenze. Also auch für Ihr Gebäude.
Bei kleineren Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ( oberste begehbare Geschossdecke bis 7m über mittlerer Geländeoberfläche) kann die gesamte Außenfassade normal entflammbar sein, also auch eine Balkonbekleidung die höher als normal ist.
Keiner macht sich Gedanken, ob eine ausgeschäumte Holzimmitation aus Kunststoff schwerentflammaber ist oder nicht. In der Regel ist sie es nicht. Nur bei Plexiglas weiß es jeder besser. Davon eine Gefährdung abzuleiten ist schon ziemlich weit ausgeholt.
Die zitierte Muster-Bauordnung (MBO) auf die sich alle Länder zur Einführung mal geeinigt haben, hat leider keine unmittelbare Rechtswirkung in jedem einzelnen Bundesland. Durch den Föderalismus kommt es zu 16 verschiedenen Bauordnungen, weil jeder was weglässt oder etwas neues erfindet.
In ihrem Bundesland ist dieser Satz der MBO meines Wissens weggelassen worden. In einem anderen unserer 16 Bundesländer, das sich genauer an die MBO gehalten hat, gäbe es für sie überhaupt kein Problem.
Grundsätzlich kann ja nicht gefährlich sein, worauf sich alle Bundesländer geeinigt haben und viele Bundesländer es auch als Gesetz haben.
Hoch lebe der Föderalismus!
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz