Das Gebäude der Klasse 5 steht mit einem Anbau unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Erforderlich sind Gebäudeabschlusswände als Brandwänden. Der schwarze Anbau soll legalisiert werden. Antrag gestellt und beschieden.
Im Dachgeschoss auf Anbau befindet sich eine Dachterrasse 2,5m x 2,5m. Die bestehende Brüstung aus Holz, die Brandwand sein muss, soll abweichend (Antrag) feuerbeständig nichtbrennbar bekleidet werden und ohne mech. Belastbarkeit bleiben.
Begründung wäre, das Bauteil ist nichtbrennbar mit dem erf. Feuerwiderstand gekapselt, kann daher innerhalb der geforderten Zeit im Innern nicht brennen oder Brand weiterleiten und wäre danach auf die 2m² des Bauteiles begrenzt. Es sind keine gleichhohen oder höher angeordneten Bauteile vorhanden, welche die Brüstung mechanisch belasten könnten. Belastung von Nachbarseite entsteht nicht, da dort eigene Abschlusswand oder Abstand erforderlich.
Was halten Sie davon?
Ergänzend: Die Terrasse hat Feuerwiderstand von unten, da vor Fassade mit Öffnung angeordnet.
Der Terrassenaufbau soll brennbar sein. Daher muss die Brüstung als Gebäudeabschluss höher gezogen werden.
Im Fall mit nichtbrennbaren Terrassenaufbau wäre es ausreichend, den Gebäudeabschluss OKDach+30cm oder mit 0,5m seitl. auskragend auszuführen.
Unabhängig von Terrassenaufbauten kann der Nutzer brennbare Gegenstände dort abstellen, womit bereits trotz der BauO-konformen Ausführung mit auskragender Platte und nichtbrennbaren Terrassenaufbau eine abstrakte Gefahr für den Nachbarn bestünde.