Hallo miteinander,
mich beschäftigt mal wieder ein Standardfall "Carport an Einfamilienhaus". Gehen wir mal von einem Einfachcarport in klassischer Holzkonstruktion aus (nicht F30) mit 6,5 x 3 m. Beide kurzen Seiten offen, 1 Längsseite am Wohnhaus angebaut, die andere Längseite offen auf der Grenze.
(zulässig nach Art. 6 Abs. 9 BayBO).
Demnach liegt nach GaStellV eine offene Kleingarage vor, da mindestens 1/3 der Umfassungswände unverschließbare Öffnungen haben. Somit benötigt man auch keine Gebäudeabschlusswand. und die Konstruktion ist auch brennbar in "F0" zulässig.
Nun baut der Nachbar eine geschlossene Garage (oder offene Garage mit geschlossener Grenzseite) direkt an, so dass die grenzständige Längsseite nun auch verschlossen bzw. verbaut wird (eigentlich reicht wohl auch schon ein Sichtschutzzaun).
Wird nun aus der offenen Kleingarage eine geschlossene Kleingarage? (Umfang = 19 lfm, offen = 6 lfm, geschlossen = 13 lfm, 6/19 < 1/3)
-> Gebäudeabschlusswand erf., Konstruktion F30 bzw. nicht brennbar, Nachrüstung nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich
-> Rückbau?!
Muss ich als Planer davon ausgehen das die Grenzwand im Sinne der GaStallV nicht als "unverschließbare Öffnung" zu sehen ist, da ja i.d.R. angebaut werden darf?
Dann wären aber viele gebauten Grenzcarports mal wieder unzulässig!
Oder zählt die verbaute Seite nachwievor als "offen" da das Carport selbst ja keine geschlossene Wand hier hat, ich alle Vorgaben eingehalten habe und ich nicht über den Tellerrand (Grenze) schauen muss?
Vielen Dank und viele Grüße