Hallo Herr Wörmann,
auf das Bayerische Feuerwehrgesetz können Sie sich jedenfalls nicht berufen, da hier vollkommen unterschiedliche Rechtsgebiete abdeckt werden.
Die Bevölkerung muss nach BayFwG Eingriffe in Ihre Rechte hinnehmen, wenn es zur konkreten Gefahrenabwehr erforderlich ist (und nur dann). An solche Eingriffe werden jedoch hohe Hürden gesetzt und können erst nach sorgfältiger Abwegung des Einzelfalles (konkrete Lage) vorgenommen werden.
Wenn Sie aber Bauen, ist das vorbeugende Gefahrenabwehr und von vorne herein zu beachten. Das wäre ansonsten ungefähr so, als wenn Sie ein Rettungswegfenster als 2. Rettungsweg erst dann einbauen wollten, wenn es tatsächlich brennt. Dann ist es aber zu spät.
Im Übrigen richtet sich der BayFwG-Paragraf in erster Linie an die Feuerwehren, in zweiter Linie an Dritte. Das öffentliche Baurecht wendet sich aber an den Bauherren (also wieder jemand anderen). Es liegen also vollkommen unterschiedliche Normadressaten vor. Und wenn sich ein Gesetz (Baurecht) an Sie persönlich richtet (Bauherr), können Sie die Auflage nicht einfach an Dritte "weitergeben", ohne dass dieser seine Zustimmung dazu gibt.
Gruß
Alexander Vonhof