Guten Morgen Herr Vonhof,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mir geht es um den Widerspruch, dass man horizontal nebeneinanderliegende NE trennen muss, übereinanderliegende jedoch nicht.
In dem betrachteten Fall soll im EG eine Wohnungsnutzung vorgesehen werden und im Obergeschoss eine Yogaschule. Notariell wird es derart geregelt, dass das OG vermietet werden kann.
Im Erdgeschoss ist ein für EG und OG gemeinsam genutzter Eingangsbereich vorhanden. Vom Eingangsbereich führt eine Treppe ins Obergeschoss. Weder der Eingansbereich ist als notwendiger Flur auszubilden, noch ist die Treppe in einem notwendigen Treppenraum anzuordnen. Die Treppe wird im Erdgeschoss durch eine Wand vom Eingangsbereich abgetrennt. Faktisch handelt es sich bei dieser Wand um eine Trennwand, welche gemäß Art. 27 (2) mit Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt werden müsste. Die Trennwand würde in diesem Fall lediglich eine Geschosstrennung sicherstellen. Diese ist jedoch entsprechend Art. 29 nicht erforderlich.
Muss die Trennwand mit Anforderung ausgeführt werden oder nicht?
Gruß
Sven Schäfer