Auszug aus der Begründung und Erläuterungen zur VStättVO:
Zu § 41
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
Die Vorschriften über die Brandsicherheitswache entsprechen im wesentlichen dem § 119 VStättVO alte Fassung. Die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ist nach Absatz 1 ausschließlich dem Betreiber, nicht jedoch dem Veranstalter auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt.
Die Brandsicherheitswache wird regelmäßig durch die örtliche Feuerwehr auf Kosten des Betreibers durchgeführt. Für Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche ist durch Absatz 2 unabhängig von der Art der Veranstaltung oder einer besonderen Gefahrenlage immer eine auf Kosten des Betreibers durch die Feuerwehr gestellte Brandsicherheitswache vorgeschrieben.
Von der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Grundregel der Gestellung der Brandsicherheitswache durch die örtliche Feuerwehr lässt Satz 3 eine Ausnahme zu. Die Brandsicherheitswache kann in diesem Fall von Selbsthilfekräften des Betreibers, z. B. einer Betriebsfeuerwehr, selbst durchgeführt werden. Die Regelung schließt nicht aus, dass der Betreiber sich auf vertraglicher Basis auch der von Dritten gestellten Selbsthilfekräfte bedienen kann. Die Selbsthilfekräfte müssen für die Aufgabe der Brandsicherheitswache geschult werden. Die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte und die Ausbildung sind im Einzelfall mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu vereinbaren.
Diese Erleichterung zielt insbesondere auf Veranstaltungen ab, deren Aufbau sich nicht ständig ändert, also en suite gespielt wird. Sie steht im Zusammenhang mit der weiteren Erleichterung des § 45 Gastspielprüfbuch.
siehe auch:
https://mvi.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/dateien/PDF/Bauvorschriften/Versammlungsst%C3%A4ttenverordnung-Erl%C3%A4uterung.pdf
Gruß
Hannes