Gemäß Art. 33 (2) Satz 2 BayBO müssen übereinanderliegende Kellergeschoße jeweils zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben.
Nun habe ich ein Gebäude GK5, 1./2.UG Mieterkeller und Technik, außen rund herum 2 Geschoße TG.
In der Mitte ist 1 Treppenraum, die TG hat zusätzlich 1 Treppenraum.
Obwohl im 1./2. UG keine Aufenthaltsräume sind benötige ich einen 2. Ausgang, wohl auch als Angriffsweg der Feuerwehr.
In diesem Fall hielte ich es vertretbar, den 2. TG über die TG auszuweisen...
Wie denkt ihr darüber?
Gruß
henoch