Hallo Hribal,
ob zusätzliche Maßnahmen (=Rauchauslöseeinrichtungen) erforderlich sind, muss eine Prüfung das Sachverhaltes auf der Grundlage von Ziffer 10 MLüAR ergeben; für Schulen dürfte dies in der Regel eher nicht der Fall sein:
"Die Anforderungen der vorstehenden Abschnitte 3 bis 9 entsprechen in der Regel den brandschutztechnischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten.
Bei Lüftungsanlagen für
1. Gebäude oder Räume mit großen Menschenansammlungen,
2. Gebäude oder Räume für kranke oder behinderte Menschen,
3. Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr
ist zu prüfen, ob zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig werden, z.B. zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen zur Verhinderung der Rauchübertragung.
Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch
Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen."
Gruß
Werner Müller
PS: In NRW ist das -wie immer- anders...