Hallo Herr König,
wie bereits schon den Kollegen ausgeführt, sind zwei die Rettungswege nur dann erforderlich, wenn sich im KG auch Aufenthaltsräume im Sine der BayBO befinden.
(Was Aufenthaltsräume sind und dies sich draus ergebenden Konsequenzen gehören dem Bauherrn auch mitgeteilt.)
Wenn zwei Rettungswege für das KG erforderlich wären, käme der Lichtschacht m. E. nicht in Frage, da er nicht die Anforderungen an Rettungswege erfüllt.
Wohlgemerkt ist diese Lösung als Fluchtweg im Sinne der ASR möglich.
Gruß
C. Lammer