Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Wiedererrichtung eines Zweifamilienhauses E+1+D an selber Stelle soll das Gebäude mit seiner Traufseite (inkl. sechs Fenster) wieder lediglich 2,55 m von der Grundstückgrenze entfernt, errichtet werden.
Die Nachbarbebauung E+D (Baujahr ca. 1960) ist allerdings teilweise grenzständig (d.h. ≤ 2,50m) und hat ebenfalls Fensteröffnungen!
Muss die Bauherrin des Zweifamilienhauses eine Brandwand nachweisen obwohl sie über 2,50 m von der Grenze entfernt bleibt? Endet die Verantwortung des Planers bereits bei der Überprüfung des Brandschutzes auf der „eigenen“ Grundstückseite?
Ich würde mich sehr über Ihre Einschätzung freuen!
mit freundlichen Grüßen
O.K.