Hallo Heidehirte2,
Unter `dichtschliessend` verstehe ich wie Herr Lammer einen Abschluss mit dreiseitig umlaufender Dichtung an den Führungen und am Sturz.
Eine Dichtung an der Torunterkante ist hier nicht erforderlich.
`Dichtschliessend`unterliegt keiner Normung.
Dichtschliessend ist nicht rauchdicht nach DIN 18095 oder DIN EN 1634, wie Sie auch schreiben.
Dichtschließende Tore sollen eine Rauchausbreitung für einen gewissen Zeitraum behindern.
Das Kriterium warmer Rauchgase ist hier nicht zu berücksichtigen.
Wenn Ihr doppelwandiges Schiebetor aus Metall aus dem Jahr 1972 die Anforderung der dreiseitigen Dichtheit erfüllt, dann wäre es meiner Auffassung nach im Sinne der baurechtlichen Vorgabe § 127 (2) SBauVO NRW korrekt.
Die M-GarVO formuliert das analog mit dem Zusatz `aus nicht brennbaren Baustoffen`.
Ba-Wü fordert an selber Stelle die Anforderung zur Rauchdichtheit.