Hallo Herr Peters,
ich glaube Ihren Gedankengang nachvollziehen zu können.
Ihre bauliche Anlage umfasst ein 2-geschossiges Bürogebäude und ein direkt angrenzendes erdgeschossiges Hallengebäude.
Pkt. 5.8 der IndbauRL Hessen verweist auf eine Trennung in Form von Brandwänden und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten hin.
Die Forderung für Brandwände bezieht sich hier auf das rechenfreie Verfahren nach Pkt. 6 in Verbindung mit den dort angeführten maximalen Brandabschnitten (Bezug: Brandwand in Verbindung mit Brandabschnitt).
Der Bezug ist in Punkt 5.10 jedoch nicht angeführt, lässt sich aber meiner Auffassung nach nur so interpretieren.
Die Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten bezieht sich hier eindeutig auf das Rechenverfahren nach Pkt. 7 (Bezug: Trennwände in Verbindung mit Brandbekämpfungsabschnitten).
Was nun die Begrifflichkeit der Brandwand angeht, so beabsichtigen Sie in Ihrem Beispiel die ´innere Brandwand` offensichtlich nach der Bauordnung (HBO) § 27 ausführen zu wollen, d.h. diese Wand eben in Abhängigkeit der sich ergebenden Gebäudeklasse ausführen.
...§27
(3) Anstelle von Brandwänden nach Abs. 2 sind Wände zulässig, die die Anforderungen der Nr. 4.2 und 4.3 der Anlage 1 erfüllen. .....
Nach Anlage 1 Nr. 4.2 (innere BW) wäre diese Anforderung jedoch mindestens F60 A oder F 90 BA als sogenannte `Brandersatzwand`.
Die IndbauRL Ba-Wü hat unter dem Pkt. 5 noch einen Zusatz wie folgt:
....§7 Abs. 3 Satz 2 LBOAVO ist nicht anzuwenden. ....
das bezieht sich gerade auf den Passus von Brandersatzwänden.
Unabhängig dieses Hinweises sehe ich den Bezug von `Brandwänden` ausschliesslich nur in Verbindung mit dem rechenfreien Verfahren der Tabelle 1 mit den dort angeführten zulässigen Brandabschnittsgrößen.
Der Begriff Brandwand bezeichnet eindeutig eine Ausführung nur in F90A + M zur Trennung von Brandabschnitten.
Brandersatzwände sind unter dem Begriff Brandwand nicht explizit enthalten.
D.h. ein Bezug aus der IndbauRL zu den Brandersatzwänden der HBO halte ich eigentlich nicht für zulässig.
Ein Hinweis des Ausschlusses wie in Ba-Wü halte ich nicht zwingend für erforderlich.
Was Ihr Gebäude nun angeht wäre die Trennung von der Halle zum Bürogebäude durch eine Brandwand erforderlich in Bezug auf die Anwendung der IndbauRL.