Hallo Herr Lammer,
ich denke, Sie missverstehen den Satz tatsächlich.
"Darüber hinaus ist die Lagerung brennbarer Stoffe vor Außenwänden ohne Abstand zulässig, wenn [...]
b.die BEWERTETE Lagerfläche vor den Außenwänden von Industriebauten von der Brandabschnittsfläche bzw. von der Summe der bewerteten Grundflächen Abew nach Abschnitt 7.4 ABGEZOGEN wird."
Also: Ich muss eine BEWERTETE Lagerfläche von der Brandabschnittsfläche ABZIEHEN
Wie wird die Fläche bewertet? Dies ist dort auch beschrieben:
"Zur Ermittlung der BEWERTETEN Lagerfläche ist bei erdgeschossigen Industriebauten der Sicherheitskategorie K 1 die Grundfläche der Lagerung mit
◦mindestens feuerhemmenden Außenwänden einschließlich ihrer Öffnungsverschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit dem Faktor 0,2
◦nichtbrennbaren Außenwänden mit dem Faktor 0,5
◦schwerentflammbaren Außenwänden mit dem Faktor 1
zu multiplizieren."
Indem ich die Grundfläche der Lagerung mit den Faktoren 0,2 / 0,5 / 1 multipliziere erhalte ich die BEWERTETE Lagerfläche.
Also keine Bemessung nach Abschnitt 7, der auch ebenso wie die DIN 18230 nicht für Freilager gilt. BEWERTET = Multiplikation mit den Faktoren!
DIESE BEWERTETE Lagerfläche muss ich von der Brandabschnittsfläche (Tabelle 1) ABZIEHEN.
Dies gilt für die Kategorie K1!
Wenn ich nun eine deutlich bessere Infrastruktur habe (K2-K4) folgt in der Richtlinie folgender Satz:
"Die nach b) zu ermittelnde bewertete Lagerfläche ist bei Industriebauten der Sicherheitskategorien K 2 - K 4 um die Hälfte zu reduzieren."
Ich halbiere die bewertete Lagerfläche, die ich von der Brandabschnittsfläche ABZIEHEN muss. Somit kann die Halle GRÖSSER werden, da die Lagerfläche nur noch mit einem Bruchteil eingeht. Was würde es auch für einen Sinn machen, dass die Außenlagerfläche mit steigender Sicherheitskategorie immer kleiner werden müsste?
Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich ausgedrückt und meine Rechnung im vorherigen Post ist nachvollziehbar!?