Hallo Wago, sind Sie einen Schritt weiter gekommen? Ich empfehle mehr Vorsicht und Überlegung. Wenn jedermann oder auch ein „Brandschutzprüfer“ Nichtübereinstimmungen mit Vorgaben der ABZ selbst als geringfügig bescheinigt, kann man am Sinn und Zweck von Zulassungen zweifeln.
Vielleicht kann man die Wand oder Teile dieser ersetzen, damit sie zur Zulassung des Schotts passt. Aber macht das hier Sinn? Was war denn vereinbart?
Im Beitrag ist von einer bauausführenden Firma die Rede, die nach Einbau eines Massivwandrohrschotts in eine Leichtbauwand (Ständerwand) auf die MLAR verweist.
Wenn die Kriterien für Erleichterungen von Einzeldurchführungen nach MLAR und die aaRdT für die Ausbildung der Ständerwände im Durchführungsbereich eingehalten sind, könnte auf Schottungen verzichtet werden. Das eingebaute Massivwandrohrschott wäre dann wohl überflüssig und nicht zu vergüten. Dem Bauleiter sei aber anzuraten, die Bauausführung zu überprüfen, wenn er sie nicht sowieso kennt. Die falsche Auswahl des Schotts lässt auf mangelnde Sorgfalt oder ungenügende Kenntnisse von Baubeteiligten schließen. Meiner Erfahrung nach ist in solchen Fällen mit noch mehr Unstimmigkeiten zu rechnen. Früher wurden Rohrdurchführungen oft mit Zementsäcken und Zeitungen „geschottet“, heute heißt es: „wir haben Prüfzeugnis...“. Und manche Brandschutzprüfer wollen nicht als Angsthase dastehen.
Falls der Monteur vielleicht „nur“ in die falsche Kiste gegriffen hat, könnte er doch eben mal das Schott durch ein zulassungskonformes ersetzen. MarKe hat es schon geschrieben.
Nicht zuletzt sollte man sich fragen, was denn vereinbart und geschuldet ist: Ein R-Schott oder MLAR ohne Schott? Eine Erleichterung bei einer Rohrdurchführung nach MLAR muss nicht denselben Schutz bieten wie ein zulassungskonfom eingebautes R-Schott. Wer von uns könnte das überhaupt beurteilen? Welcher „Brandschutzprüfer“ kennt denn das Gebäude im Detail?
MfG. Gerhard Karstens