Ich sehe es anders...
Je nach genauer Situation und jeweilige Fassung der BayBO zum Ausführungszeitraum könnte das Zumauern genehmigungsfrei gewesen sein.
Der Bestandsschutz aus der alten Genehmigung ist in jeden Fall verwirkt, da es eben nicht mehr Bestand ist.
Es könnte ja z. B. sein, das die Öffnung aufgrund einer Empfehlung einer Feuerbeschau verschlossen wurde.
Auch wenn diese Maßnahme aktuell keiner Baugenehmigung bedarf (Öffnungen für Türen sind genehmigungsfrei) sind die aktuellen Anforderungen einzuhalten (Art. 55 (2) BayBO)
In Absprache mit der Bauaufsicht könnte aufgrund der Altgenehmigung ggf. eine Abweichung zugelassen werden. Ohne Absprache mit der Bauaufsicht besteht die Gefahr, das bauauflichtlich eingeschritten wird und "das volle Programm" gefordert wird...