Wie sie es schon richtig sagten ist Adressat der Bestellungspflicht der Eigentümer des Objektes. Das ist unmissverständlich aus§ 114 zu entnehmen: "Der Eigentümer hat...."
Ob er darüber hinaus die Mitparteien auffordert eigene Brandschutzbeauftragte zu bestellen ist seine Sache, entbindet Ihn aber nicht der rechtlichen Verantwortung. Diese wären ja wiederum nur ihrem Auftraggeber gegenüber verantwortlich. Er hätte also keinen rechtlichen Zugriff auf deren Erkenntisse und Informationen. Auch kann er keine Kontrolle über diese übernehmen.
Aus meiner Sicht macht das überhaupt keinen Sinn und könnte wohl eher zu Verstrickungen führen. Im Falle das etwas daneben geht wird jeder dem anderen die Verantwortung zuschieben wollen.
Und hier hat der Eigentümer das Problem. Er hat einen Brandschutzbeuaftragten zu bestellen und steht somit in letzter Instanz allein verantwortlich da.
Darüber hinaus hätte ich als sogennanter oberverantwortlicher Brandschutzbeauftragter ein gewaltiges Problem, wenn ich mich plätzlich auf die Zuarbeit von anderen Brandschutzbeauftragten verlassen müsste, auf die ich unter Umständen rechtlich überhaupt keinen gesicherten Zugriff hätte, die ich nicht selbst auswähle und kenne. Wie soll ich da sicher Verwantwortung übernehmen?
MfG
W. Cordier