Hallo mattes,
mir geht es nicht darum eine persönliche brandschutztechnische Philosophie zu verbreiten, einen besonderen Sicherheitsstandard zu reklamieren den ich dolle finde.
Es geht mir darum das Baurecht in Bezug auf die Absicht des Gesetzgebers korrekt anzuwenden und entsprechend zu interpretieren bzw. umzusetzen.
Das Baurecht definiert die Schutzziele in Bezug auf Standfestigkeit, Gebrauchsfähigkeit, Schallschutz, Brandschutz, Wärmeschutz und was es noch so alles gibt.
Daran hat sich ein Planer zu halten um die Mindeststandards, als gesetzliche Vorgabe zu erfüllen.
Diese Mindeststandards lassen sich selbstverständlich immer verbessern, eben auch im Brandschutz.
Der Bauherr, ein Nutzer hat einen Anspruch auf diese Mindeststandards.
Die Mindeststandards stehen aber auch für eine Wirtschaftlichkeit, die ein Planer umzusetzen hat. Darauf hat der Bauherr einen rechtlichen Anspruch.
Da geht es ums Geld, die Investition.
Wird mehr getan als rechtlich gefordert, ohne Absprache und Zustimmung mit dem Bauherrn, verursacht dies dann Mehrkosten, dann wird der Planer sehr schnell angreifbar, ja er kann haftbar gemacht werden und das findet sich tagtäglich in unserem Gesellschaftssystem, ja auch solche Fälle hatte ich da schon zu bewerten.
Daher sollte ein Fachplaner sehr gut die Gesetzeslagen kennen, die technischen Regeln dazu und eben auch die entsprechende Interpretation.
So sehe ich das Baurecht, völlig emotionslos eben auch den Brandschutz in diesem System.
Es wird immer Situationen geben in denen diese gesetzlich geforderten Mindeststandards nicht ausreichen oder eben sogar überzogen erscheinen oder es tatsächlich sind.
Was die innere Brandwand angeht, so meine ich den Mindeststandard nachvollziehbar erläutert und begründet zu haben, das eigentliche Schutzziel, das hinter der materiellen Beschreibung steckt dargestellt zu haben.
Das wäre der gesetzliche Mindeststandard und die Anwendung bzw. Umsetzung eben der Regel.
Stellt man nun Abweichungen fest, dann sollte man die Schutzziele schon sehr genau kennen um eben auch auf eine andere Art und Weise diese Schutzziele zu gewährleiten.
Und dort wurde in diesem Beispiel ein wenig zuviel interpretiert, was zumindest einen möglichen Flammenüberschlag angeht. Das ist nicht wirklich das Schutzziel in dieser Sache.
Auch wenn man durchaus persönliche Erfahrungen bei Brandereignissen gesammelt hat.
Beim Brandschutz, so meine Erfahrung, wird sehr schnell ein mögliches Szenario aufgemacht für die Begründung seiner brandschutztechnischen Maßnahmen.
Das ist dann der Bereich der Emotionalität, das hilft in der Regel nicht wirklich weiter einem Fachplaner, ja es verunsichert eigentlich. Es macht den Brandschutz nicht greifbar.
Mein Erfahrungsbereich sagt mir, dass man fast alles ziemlich rechtlich genau begründen und nachvollziehen kann, wenn man die Schutzziele wirklich kennt.
Zitat:
`Der SV interpretiert dann im Regelfall das Baurecht im Sinne des Bauherrn und die Brandschutzdienststelle im Sinne der Feuerwehren bzw. der Nutzer.`
Der SV, ein Brandschutzplaner muss/sollte diese Mindeststandards kennen und umsetzen, da gäbe es eigentlich kein `im Sinne des Bauherrn`.
Eine rechtlich nicht fundierte Planung umzusetzen kann nicht im Sinne eines Fachplaners sein, er läge sich da selbst ein Ei.
Er macht sich angreifbar und haftbar und eben auch strafbar unter Umständen.
Es kann nur lauten im Sinne des Baurechts unter Berücksichtigung der dort definierten Schutzziele.
Die zeichnerischen Winkelzüge zur von mir beschrieben inneren Brandwand sind rechtlich begründet und wären zu beachten. Sie sind dieser rechtlich geforderte Mindeststandard für LBO Gebäude, so meine Auffassung.
Die 5 m Regel bezieht sich alleinig auf eine zu berücksichtigende Strahlungswärme in einer bestimmten Fläche für diesen Bereich unter einem Winkel von 120°., denn sonst müssten logischer Weise immer bei einer Brandwand Maßnahmen eines direkten Feuerüberschlags definiert sein, wie eben bei der Industriebaurichtlinie.
Ein Flammenüberschlag über die Breite/Dicke einer inneren Brandwand wird ganz offensichtlich rechtlich gesehen akzeptiert. Die Hinweise bezogen auf mögliche Flammenüberschläge wären demnach nicht zu berücksichtigen, baurechtlich nicht relevant, egal was man schon in einer Praxis alles schon erlebt haben mag, ob man will oder nicht.
Diskussionswürdig hielte ich natürlich ggf. Maßnahmen zur Berücksichtigung eines tatsächlichen Feuerüberschlags ggf. infolge der Einstufung eines Gebäudes als Sonderbau.
Wind und Wetter sind keine Einflussgrößen, die bei einer solchen Wand nach LBO zu berücksichtigen wären, auch wenn man durchaus berechtigte andere Szenarien sich vorstellen kann.
Eine G-Verglasung wäre nicht schutzzielorientierend im Sinne des Baurechts in einer solchen Wand eingesetzt.
Dies wäre der Rechtsanspruch den ein Bauherr hat. Das ist die Übersetzung des Brandwand §. Das ist das was ein Fachplaner konstruktiv bieten muss.
Zitat:
.....`Ich bin z.B. der Auffassung, dass die im Baurecht festgelegten Brandschutzabstände in vielen Fällen nicht ausreichen, ..... `
Ja, dem würde ich nicht widersprechen. Es wird immer einen Sicherheitsstandard geben, der bestimmte Szenarien nicht berücksichtigt.
Zitat:
.....Aber kleinere Abstände m u s s ich nicht mitgehen...und würde in diesem Fall dann schon eher den baulichen Brandschutz (das wäre zumindest in Bild 2 erreichbar) dem zeichnerischen Brandschutz vorziehen :-)......
Es gäbe bezogen auf die Brandstrahlungsfläche und dem Strahlungswinkel als anzuwendende Praxis keine kleineren Abstände zu Öffnungen. Die Strahlungsfläche ist definiert.
Da gäbe es nix zu interpolieren wie etwa auch vorgeschlagen.
Gruß aanke