Hallo Arnulf,
hier geht´s begrifflich etwas durcheinander zu.
Zunächst einmal "muss" ein Gebäude nicht für Hubrettungsfahrzeuge erreichbar sein. Der Sachverhalt ist genau umgekehrt. Wenn ich den zweiten Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr vorsehe, muss dies auch möglich sein.
D. h. die Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinde muss diesen konkreten Fall auch abdecken.
Die Zuständigkeit der Gemeinde endet am Rand der öffentlichen Straße. Eine Gebäude kann, muss aber nicht direkt über die öffentlichen Straße erreichbar (erschlossen) sein. Es kann ja auch einer privaten Straße liegen.
Liegt das Gebäude an einer öffentlichen Straße, kann oder muss die Aufstellfläche für das Hubrettungsfahrzeug auf der öffentlichen Straße liegen. Wird dies dann so genehmigt, ist die Gemeinde auch dafür zuständig. (Das "muss" bezieht sich auf den Fall, in dem ich das Gebäude so nahe an die Straße bauen muss, das auf meinem Gelände kein Platz mehr für die Aufstellfläche ist.- Stichwort Baulinie etc.)
Gruß
C. Lammer