Hallo Herr Käding,
Herr Müller hat wesentliche Hinweise angeführt, die ich noch ein wenig konkretisiere wie folgt:
BayBauO Art 33 (8) fordert für Treppenräume Öffnungen zur Rauchableitung in Form von Fenstern oder an oberster Stelle eine Öffnung bzw. für Gebäude höher 13 m grundsätzlich zusätzlich eine Öffnung. Dies entspricht im Wesentlichen auch den anderen Länderbauordnungen.
Das Schutzziel dieser Anforderung bezieht sich auf die Unterstützung wirksamer Löschmassnahmen durch die FW nach einer Evakuierung, die Rauchableitöffnungen dienen keiner Rauch-Freihaltung etwa des Treppenraums als 1.Rettungsweg!!!
Dieser Grundsatz besteht für alle Gebäude (i. W. Wohngebäude nach BauO), die die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhalten, also keine Abweichungen vorliegen bzw. nicht als Sonderbau einzustufen wären.
Auszug Grundsatzpapier der ARGEBAU 2008
5.Die MBO sieht für die Personenrettung keine Maßnahmen zur Rauchableitung vor. Solche Maßnahmen (bei denen z. B. die rechtzeitige und sichere Funktion der Rauchabzugsanlagen Voraussetzung für die Benutzbarkeit der Rettungswege ist) können allenfalls im Einzelfall, zur Kompensation für eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen.
Eine Rauchableitöffnung stellt demzufolge keine Sicherheitstechnische Anlage dar im Sinne der MLAR Nr. 5.1, demzufolge ist die Forderung des Funktionserhalts nach 5.2 hinfällig.
Ein Verteiler ihrer Anlage muss dann auch nicht in einem eigenen Raum brandschutztechnisch getrennt aufgestellt werden.
Solche Rauchableitöffnungen in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern eben der Entrauchung nach der Evakuierung dienen, finden sich dann in der Bauregelliste Teil C Nr. 3.10 wieder, nicht geregelte Bauprodukte, für die es weder technische Baubestimmungen noch Regeln der Technik gibt, und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Stellt sich die abschliessende Frage kann der Verteiler im notwendigen Treppenraum ungeschützt montiert werden?
Dies regelt die MLAR in 3.2.1, demnach dürfen elektrische Leitungen ungeschützt im Treppenraum verlegt werden, wenn sie denn zum Betrieb des Treppenraums gehören. Das wäre gegeben.
Im weiteren 3.2.2, demnach müssen Verteiler zu notwendigen Treppenräumen feuerhemmend abgetrennt werden. Dies würde ich sagen trifft auf die Steuereinheit/Notstromsteuerzentrale zu.
Diese Zentrale (=Verteiler mit Akku) müsste demnach erst mal außerhalb des Treppenraums aufgestellt werden.
Eine separate brandschutztechnische Trennung dieser Zentrale dort zur Umgebung wäre jedoch nicht erforderlich, da im baurechtlichen Sinne keine sicherheitstechnische Anlage vorliegt.
Ich kenne kleinere Notstromsteuerzentralen mit 2 x 12 V Akkus für Einzelgeräte mit einer kleinen Platine in einem Blechgehäuse, solche Anlagen würde ich nicht im Sinne eines Verteilers nach MLAR behandeln. Diese würde ich ungeschützt im TR anordnen.
Ist bei Ihrem Verteiler mit Akkus auch keine bedeutende Brandgefahr zu erkennen so empfiehlt es sich vielleicht hier zur Sicherheit eine Zustimmung zur Abweichung zur MLAR ggf. beim BRA einzuholen.