Hallo allinope,
da der fragliche Bereich ja nicht im Sinne einer Verkaufsstätte genutzt werden soll, gelten auch formal die Vorschriften der Versammlungsstätte.
Für Einzelveranstaltungen gibt es bei uns manchmal sogenannte Tagesbaugenehmigungen, d.h. es wird ein Antrag nur für die eine Veranstaltung (oder auch mal 2 im Jahr) genehmigt. Wird übrigens gerne in Autohäusern praktiziert, die ja auch als Verkaufsstätte betrachtet werden können, in denen Veranstaltungen im Sinne der VStättVO stattfinden.
10mal im Jahr wird zumindestens bei uns eher nicht als Tagesbaugenehmigung durchgehen.
Im regelfall wird vorher das Objekt begangen, um festzustellen, ob und welche zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
Ob das so gehandhabt werden kann, hängt meist von der jeweiligen Bauaufsicht und der Anzahl und regelmäßigen Wiederkehr der Veranstaltungen ab...
Es macht übrigens einen Unterschied, ob o h n e bauliche Veränderungen (z.B. durch Bühnen, Tribünen, Bestuhlung) events während der üblichen Verkaufszeiten z.B. in der mall stattfinden- sollte zwar auch mit der Bauaufsicht abgeklärt werden, macht die Verkaufsstätte dadurch aber nicht zur Versammlungsstätte.
Gruß
Matthias Bußmann