Hallo Wago,
DIN EN 1125 (und auch DIN EN 179) sind bauordnungsrechtlich nicht relevant.
Ich zitiere hier mal aus einem Schreiben der Bauministerkonferenz vom 14.10.2004:
"Die harmonisierten Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 stellen einheitliche technische Spezifikationen dar, die den ungehinderten Handel und die ungehinderte Verwendung der Bauprodukte ermöglichen sollen, die diesen Normen entsprechen.
Sie regeln hingegen nicht die rein bauordnungsrechtliche Frage, ob und in welchen Fällen die Verwendung eines bestimmten Bauprodukts vorgeschrieben ist. Diese Entscheidung hat nicht der (europäische) Normgeber, sondern der (nationale) Gesetzgeber im Rahmen der Landesbauordnungen und der auf deren Grundlage erlassenen Sonderbauverordnungen zu treffen.
Sowohl die Musterbauordnung (MBO) und die einschlägigen Muster-Sonderbauverordnungen als auch die Bauordnungen und Sonderbauverordnungen der Länder verlangen von Türen im Zuge von Rettungswegen in der Regel nur ein „… leichtes Öffnen, … von innen, … in voller Breite, (ggf. … mit einem Griff)“.
Keine dieser Anforderungen fordert den ausschließlichen Einsatz der in DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 geregelten Produkte. Vielmehr können diese Anforderungen auch durch andere Verschlüsse erfüllt werden.
Es trifft somit nicht zu, dass Türen in Rettungswegen nur mit Verschlüssen gemäß DIN EN 179 und DIN EN 1125 ausgestattet werden dürfen. Die CE-Kennzeichnung dokumentiert in diesem Zusammenhang allein, dass die Verschlüsse den Anforderungen der DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 entsprechen und somit gehandelt und verwendet werden dürfen; eine Aussage über eine verbindliche Verpflichtung zur Verwendung solcher Verschlüsse
beinhaltet die CE-Kennzeichnung hingegen nicht."
Gruß
Werner Müller