Mag sein das ich das völlig falsch sehe, aber mir geht die Diskussion am Ziel vorbei.
Bei uns in NRW steht im § 5(4) in diesem Zusammenhang
.... können Zu- und Durchfahrten .... verlangt werden.
In der MBO steht im § 5(1)
...sind Zu- und Durchfahrten herzustellen, wenn dies aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich ist.
In der MBO finde ich es noch deutlicher als in der BauO NRW.
"Wenn es aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich ist".
Ich denke keine Bauaufsicht wird anders entscheiden wenn ihre Feuerwehr der Meinung ist, dass es erforderlich ist.
Eine Feuerwehr darf genauso wenig wie eine Bauaufsicht einfach mal etwas fordern ohne es Begründen zu können.
Geredet werden von 2-3 B-Längen die ich brauche um bis zum Eingang zu kommen.
Dies gilt, vorausgesetzt ich kann auch mein Einsatzfahrzeug entsprechend abstellen, was heute bei den örtlichen Parkverhältnissen nicht immer unmittelbar vor dem Hauseingang geht.
Zu diesen B-Längen brauche ich dann auch noch die B-Längen zum Hydranten (dürfen auch 60-80 m sein). Schon bin ich nicht bei 4 sondern bei 8 B-Längen.
Neben diesen Schläuchen muss aber auch anderes Material nach vorne gebracht werden. Droht beispielsweise der Treppenraum zu verrauchen und die Bewohner bleiben nicht ordnungsgemäß in ihren Wohnungen muss schnell gleichzeitig auch noch mal ein Überdrucklüfter in Stellung gebracht werden.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich Luftlinie gemeint hat. Bei einem Gewerbeobjekt (Lagerhalle, kleines Produtkionsgebäude) kann ich das verstehen.
Sollte aber eine Bebauung so aussehen (gibt es bei uns) das der Hauseingang auf der straßenabgewandten Seite liegt und 4-5 Häuser Mehrfamilienhäuser in Reihe gebaut wurden, dann kann der Weg von der Straße bis zum Hauseingang schon mal schnell mehr als 100 m betragen.
Wo ist da die Grenze.
Und ich weiß nicht, ob ich als Sachverständiger solche Dinge an der Feuerwehr vorbei entscheiden sollte.
MfG
Cordier