Hallo bskonzept,
Für GK 3 erdgeschossig bestehen keine Anforderungen an die F-dauer von `notwendigigen Fluren`, ja, das würde ich auch so sehen. Demzufolge eben auch keine Anforderungen zur Trennung von brennbaren Leitungsanlagen bezogen auf den `notwendigen Flur`.
Anforderungen ergeben sich jedoch aus § 29 Trennwände, wie ich meine.
Trennwände zwischen sonstigen Nutzungseinheiten, Wohnungen etc. (wenn denn vorliegend).
D.h. werden 2 NE in einem erdgeschossigen GK3 Gebäude durch einen `notwendigen Flur` getrennt, so wären zumindest an eine Trennwand des Flurs Brandschutzanforderungen zu stellen (F 30 und Abschottung von Leitungsdurchführungen).
Es gibt jedoch auch Meinungen, die grundsätzlich beide Flurwände F 30 haben wollen, mit Abschottung von Leitungsdurchführungen.
Innerhalb des Flurs sind grundsätzlich keine brennbaren Leitungsanlagen zum Flur zu schützen.
Ich vertrete die Auffassung mindestens eine Trennwand eines solchen Flurs mit raumabschliessendem F-widerstand auszuführen.