Hallo,
ich bin über eine Formulierung in der SächsGarVO gestolpert, die mir so noch nicht aufgefallen ist.
Wohngebäude GK 1 mit angebauter Kleingarage, Trennwand für mich eigentlich immer klar - F30/T30. Ein AG moniert das jetzt und meint, es ist keine Anforderung an die Wand zu stellen weil:
In der GarVO steht drin, feuerhemmend, es sei denn §29 Abs. 3 fordert mehr und jetzt der strittige Satz: "§ 29 Abs. 6 SächsBO bleibt unberührt".
§29 Abs. 6 SächsBO sagt: "Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2."
Was meint denn nun "bleibt unberührt". Ich meine, der Abs. 6 interessiert die GarVO nicht, feuerhemmende Abtrennung ist nötig. Der AG meint "bleibt unberührt" heißt, Abs. 6 gilt und es gibt keine Anforderung an die Trennwand.
Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Meinungen.
U. Richter