Abstandsflächen und Brandschutzabstände sind doch zwei paar Schuhe.
Um auf den Ausgangspost zurückzukommen: entscheidend ist hier nicht die Abstandsfläche, sondern die Frage, ob die betreffende Wand mind. 2,50 m von der Grenze entfernt ist. Siehe Bauordnung - Brandwandparagraph.
Ist sie 2,50m von der Grenze entfernt, besteht keine Feuerwiderstandsanforderung, und ein Fenster, ob fest oder öffenbar, kann eingebaut werden.
Ist sie weniger als 2,50 m von der Grenze, muss es eine Brandwand(-ersatzwand) sein, die öffnungslos ist. Über Festverglasung mit Feuerwiderstand kann man streiten - es gibt auch ein Urteil, wo hier F60-Glasbausteine verneint wurden. Also wirklich nur Wand, nix Glas.
Ist man näher als 2,50 dran und will dennoch Glas einbauen, kann man EVENTUELL Plan B machen - der Nachbar läßt eine Brandschutzbaulast eintragen, dass er im 5m-Bereich zu der fraglichen Wand mit Fenster nicht bauen wird. In der Regel macht sowas ein Nachbar aber nicht.
Also: 2,50 m einhalten.