Hallo Herr Stahl,
da Fall fällt unter die Regelungstatbestände der ASR 1.8 und 2.3; damit beträgt die Mindestbreite 0,875 m (Baurichtmaß). In der ASR ist im Gegensatz zum Bauordnungsrecht der Begriff "Fluchtweg" weiter gefasst und gilt auch in den Räumen.
Die 60 cm kommen vermutlich aus der alten ASR 17/1,2, die durch die ASR 1.8 abgelöst wurde; die damalige Ausnahme ist entfallen.
Es beleibt aber die Möglichkeit, dass der Betreiber (Arbeitgeber) im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG zu anderen Werten kommt, wenn er die "gleiche" Sicherheit nachweist.
Gruß
C. Lammer