Hallo Diskutanten,
in einem notwendigen Treppenraum eines bestehenden Wohn-und Geschäftshauses wurde im Rahmen einer Nutzungsänderung durch die Bauaufsicht festgestellt, dass die im TR liegende Elektroverteilung nur mittels Blechkasten abgetrennt wurde.
Abgesehen davon, dass der verbleibende Wandquerschnitt der Treppenraumwand nicht ausreicht, wurde ich hinsichtlich der von der Bauaufsicht geforderten Abtrennung um eine Einschätzung gebeten.
In NRW gilt diesbezüglich die bauaufsichtlich eingeführte Leitungsanlagen-Richtlinie.
Diese unterscheidet zwischen
a) notwendigen Treppenräumen (F30-Abtrennung) und
b) notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung (dichtschließende nb Oberfläche)
Wie unterscheidet Ihr einen notwendigen Treppenraum von einem notwendigen Treppenraum geringer Nutzung? Bauchgefühl?
Gruß
Matthias Bußmann