Hallo Herr Lesses,
in Bezug auf `schlüsselfertige Erstellung` würde ich den Grundschutz der LE sicher stellen und eben was erhöhte erforderliche Löschraten betrifft, auf die Betreiberpflichten verweisen im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften.
Was Gefährdungsanalysen anbetrifft so würde ich mich an der BGR 133 nach wie vor orientieren, ich denke da macht man nicht wirklich was falsch.
Gefährdungsanalysen beinhalten aber dann doch eben auch betriebspezifische Dinge, die der Generalplaner oft nicht wissen kann. Daher eben der Verweis auf die Betreiberpflichten.
Die erhöhten Risiken in Bezug auf Baumärkte im Vergleich zu `Normal-Läden` würde ich in der Warenanordnung sehen, d.h. wie hoch sind die Regale befüllt. Da sind ja in den Baumärkten in den meisten Fällen Palettenregale >> 2 m, da wäre das erhöhte Risiko zu sehen im Vergleich zu den Discountern, bzw. Ladeneinrichtungen bis 2 m.
Elektronik-Läden würde ich vermutlich auch mit einem höheren Risiko belegen mit der Begründung auf die vielen elektrischen Anschlüsse und in Betrieb befindlichen Geräte.
Was die Fluchtweglängen und die Anordnung der Rettungswege (Hauptgänge etc.) anbetrifft so wären diesen natürlich ausschliesslich nach dem Baurecht bzw. den Sonderbauvorschriften zu beurteilen.
Zusammenfassend:
Ich sehe den Architekten bzgl. der Ausstattung einer Arbeitsstätte mit Feuerlöschern nach ASR 2.2 nicht in der Pflicht diese umzusetzen.
Lediglich ggf. den Grundschutz in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
Was die Umsetzung der ASR 2.2 ggf. doch durch den Architekten anbetrifft, im Sinne einer Gefährdungsanalyse, so ürde ich dies als Sonderleistung ansehen mit einer erforderlichen Beauftragung, das hat sicher eben seinen Aufwand.
Grundsätzlich können Sie natürlich immer abweichen von bestimmten Vorschriften der Arbeitssicherheit, wenn denn die Gefährdungsanalyse dies ergäbe. Das müssen Sie sich in der Regel nicht genehmigen lassen.
Abweichungen von materiellen Vorschriften der LBO bedürfen natürlich der Zustimmung durch das BRA.