Hallo allinope,
ich geh von einer erdgeschossigen Vk-stätte aus (Tragwerk F30).
vollflächig gesprinklert, einschliesslich des zugehörigen Lagerbereichs.
Die Forderung zur brandschutztechnischen Trennung des Lagers zum Verkaufsraum ergibt sich bei einer Löschanlage nicht wirklich bei einer Brandabschnittsfläche von 5.000 m² (zul. = 10.000 m²)(VkVO §5 + §6).
Ist die Vkstätte mehrgeschossig (Tragwerk F 90), dann wäre der zulässige Brandabschnitt 5.000 m² bei Sprinkler.
Öffnungen in den Geschossdecken wären zulässig.
Auch hier ergibt sich bei Einhaltung der Brandabschnittsfläche von 5.000 m² keine zwingende Anforderung zur brandschutztechnischen Trennung des Lagers, sofern eben fächendeckende Löschanlage.
Wieviel Geschosse liegen denn vor?