Guten Abend,
erstmal viele Dank für die wie immer schnellen Antworten.
OK ein gewissen Gefahrenpotenzial ist vorhanden. Aber:
@Clammer: Das brennende abtropfen oder ablaufen ist nach DIN 4102-7 Abschnitt 4 Punkt b) auch bei harten Bedachungen in gewissen Grenzen zulässig. Harte Bedachung -ungleich- nicht brennen abtropfend.
Wenn ich mir so eine eine Pilzlandschaft auf dem Dach vorstellen besteht hier auch ein gewissen Gefahrenpotenzial. Da gibt es jede Menge Öffnungen, EPS auf dem Dach welches auch brennend abtropft.
@ FSchächer: Die Sylvester Rakete ist aus meiner Sicht eher dem Vandalismus (auch wenn unbeabsichtig) zuzuschreiben, den wir ja im Baurecht nicht erfassen können.
Es gibt natürlich jedes Jahr Brände die durch Raketen verursacht werden, da gibt es aber noch andere Angriffpunkte.
Da die Lichtkuppel ja meistens horizontal eingebaut ist, kann man doch davon ausgehen, dass eine Rakete eher von oben kommen muss um hier Schaden anzurichten. Wenn der Rest von oben kommt sollte die Treibladung verbraucht sein.
An Sylvester gehe ich nicht davon aus, dass sich Schüler unter der Kuppel aufhalten. Wenn im normale Schulbetrieb eni Brand entsteht, sehe ich im Moment keine besondere Gefahr das es jemandem in den Nacken tropft. Wenn das Dach eh schon brennt wird die Feuerwehr doch sicher auch von außen löschen?
@Feuer-Hewi: Das es ganz klar in §28(4) Satz 2 BbgBO gefordert ist, ist unbestritten.
Wenn die harte Bedachung zart vor sich hin brennt ist es doch keine harte Bedachung mehr. Die zulässigen Flächen, die durch verkohlen oder verbrennen zerstört werden dürfen (0,25m² im Mittel und an keiner Stelle mehr als 0,30 m²)...DIN 4102-7....sind da doch sehr eindeutig.
Das Lichtkuppeln nicht brennen abtropfen dürfen steht scheinbar auch nur in der BbgBO. In den Bauordnungen z.B. von Hamburg und Berlin, wo am Silvesterabend raketentechnischer Ausnahmezustand herrschen dürfte, wird das nicht gefordert.
MfG
N. Hribal